Allgemeine Vermietungsbedingungen

§ 1 Allgemeine Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und nach Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

Allgemeine Datenverarbeitungs-Informationen

§ 2 Beginn der Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen einem Frachtführer übergeben worden ist oder, falls der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
  2. Mit der Abholung durch den Mieter oder der Übergabe an den Mieter geht die Gefahr auf den Mieter über.

§ 3 Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

  1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen bzw. zur Abholung bereitzustellen. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Erkennbare Mängel hat der Mieter innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich gegenüber dem Vermieter zu rügen, andernfalls gilt der Mietgegenstand als vertragsgerecht. Die Frist beginnt mit Übergabe des Gerätes an den Mieter, bei Versendung mit Übergabe an den Frachtführer.
  3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Bei nachgewiesenem Nutzungsausfall aufgrund wesentlicher Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes wird der vereinbarte Mietpreis gekürzt im Verhältnis der notwendigen Reparaturzeit zur jeweils berechneten Mietzeit.
  4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines anfänglichen Mangels schuldhaft fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines anfänglichen Mangels durch den Vermieter.
  5. Befindet sich der Vermieter mit der Absendung oder Bereitstellung zur Abholung in Verzug, so kann der Mieter beginnend sieben (7) Kalendertage nach Verzugseintritt eine Entschädigung verlangen. Sie beträgt für jeden Arbeitstag höchstens den Betrag, der sich gem. § 6 Ziff. 3 berechnet. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden des Vermieters. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
  6. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
    - grobem Verschulden des Vermieters
    - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen
    - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen
  7. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unter lassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 5 und 6 entsprechend.

§ 4 Arbeitszeit

  1. Für die Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei 5 Arbeitstagen in der Woche zugrunde gelegt.
  2. Die Miete ist vorbehaltlich des § 6 auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder 5 Arbeitstage in der Woche nicht erreicht werden.

Weitere Informationen

§ 5 Mietberechnung, Mietzahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der festgelegte Mietpreis jeweils monatlich im voraus vom Mieter an den Vermieter zu bezahlen.
  2. Jede Überstunde gem. § 4 Ziff. 1 ist mit 1/8 der Tagesmiete zzgl. Umsatzsteuer zu bezahlen.
  3. Abweichend von § 284 III BGB kommt der Mieter mit Zugang der Mahnung in Verzug. Der Vermieter ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 288 I BGB) zu berechnen.
  4. Wird dem Mieter ein Zahlungsziel gewährt, ist die Zahlung der Miete spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig. Ab Überschreitung des Zahlungszieles ist der Mieter verpflichtet, die ausstehende Miete mit 5 % über dem Basiszinssatz (§ 288 I BGB) zu verzinsen, ohne das es einer Mahnung bedarf.
  5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung oder Neuvermietung entstandenen Kosten auf die Forderung gegenüber dem Mieter angerechnet.
  6. Das Rückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
  7. Die vereinbarte Miete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Fracht und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
  8. Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur diese Transportkosten, höchstens aber die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort zu tragen.

§ 6 Stillliegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch dessen Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse) an mindestens 10 aufeinander--folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Tages-, Wochen- bzw. Monatsmiete bei Zugrundelegung einer Basis gem. § 4 Ziff. 1 zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen.
  4. Die Stillliegezeit berührt die Versicherungspflicht nicht, die hierfür anfallenden Kosten sind vom Mieter zu bezahlen.
  5. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 Pflege und Instandhaltungsverpflichtung des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet
    a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
    b) für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen
  2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter nach Absprache das Gerät für Wartungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Soweit der Mieter das Gerät für Untersuchungen und Wartungsarbeiten nicht innerhalb der normalen Arbeitszeit des Vermieters, Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:00 Uhr, zur Verfügung stellt, hat er die Mehrkosten für Überstunden, Nachtstunden, Wochenendstunden oder sonstige zusätzlich entstehende Kosten entsprechend der Preisliste des Vermieters zu tragen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet jeweils am ersten Arbeitstag des Monats die Betriebsstunden des Geräts dem Vermieter zu melden.

§ 8 Beendigung der Mietzeit

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter mindestens vier Wochen vor der Rücklieferung anzuzeigen.
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
  4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen.

§ 9 Verletzung der Unterhaltspflicht

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so ist der Mieter verpflichtet eine Entschädigung in Höhe des Mietpreises bis zur Beendigung der ver tragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeit zu zahlen.
  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist diesem mitzuteilen und Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzu geben. Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über die Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen trägt der Mieter.

§ 10 Besondere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten noch Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Ausschließlich autorisierten SENNEBOGEN - Händlern wird das Recht zur Weitervermietung an Dritte eingeräumt.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes gegen Diebstahl zu treffen.
  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 11 Kündigung

  1. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar.
  2. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen durch Einschreibebrief zu kündigen, sofern nicht eine andere Frist von den Parteien vereinbart wurde. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Einschreibebriefes beim Vermieter.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn
    a) ein Fall des § 5 Nr. 5 vorliegt
    b) nach Vertragsschluß dem Vermieter erkennbar wird, daß der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird
    c) der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt
    d) der Mieter gegen seine Verpflichtungen aus § 7 Nr. 1 verstößt.
  4. Macht der Vermieter von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, so findet § 5 Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, Straubing. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

Stand: August 2012